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Gewerbesteuer,Betriebsstätte,Zerlegung

Die Druckerei T hat aufgrund der rückläufigen Auftragszahlen die Druckerei eingestellt und alle bis auf einen Mitarbeiter entlassen. Die Maschinen und Geschäftseinrichtungen wurden veräußert und der Mietvertrag am Standort gekündigt. Die Druckerei T (Mitarbeiter J und der Geschäftsführer) wird nur noch die Druckaufträge der Kunden an andere Druckereien vermitteln und erhält hierfür eine Provision. Am Sitz der Gesellschaft in VS sind keine Büro- oder Betriebsräume mehr vorhanden. Im Handelsregister wurde der Sitz der Gesellschaft am bisherigen Standort (in VS) beibehalten und als Anschrift der Geschäftsleitung wurde die Stadt W im Handelsregister eingetragen. Der verbleibende Mitarbeiter J führt seine Tätigkeit (Vermittlung von Druckaufträgen) ganzjährig im Homeoffice aus. Frage: 1. Muss die Gesellschaft an dem Sitz der Gesellschaft in VS (ohne Büro- und Geschäftsträume), an dem Sitz der Geschäftsleitung in W sowie am Sitz des Mitarbeiters J (Homeoffice) ein Gewerbe anmelden? 2. Wird der Gewerbeertrag im Zerlegungsbescheid auf alle Orte nach der Lohnsumme verteilt?
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