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§ 18 Abs. 3 UmwStG,Gewerbesteuerschuldnerschaft

Im vorliegenden Fall handelt es sich um Mandant X (Besitzunternehmen), geschäftsführender Alleingesellschafter der X Immobilien GmbH (Betriebsunternehmen). Das Grundstück im Eigentum des X wird zu 1/4 an die X Immobilien GmbH vermietet und zu 3/4 fremdvermietet. Persönliche und sachliche Verflechtung ist unzweifelhaft gegeben. Es liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Gegenstand des Betriebsunternehmens ist die Vermarktung und Verwaltung von Immobilien sowie insbesondere das Bauträgergeschäft. Zur Vorbereitung der Anteilsveräußerung ist angedacht, die X Immobilien GmbH in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln, damit der Erwerber den Kaufpreis möglichst steuerlich absetzen kann. Die Umwandlung soll durch einen Formwechsel nach UmwG (§§ 190 ff. UmwG) und UmwStG (§ 9 i.V.m. §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG) zu Buchwerten vorgenommen werden. Bei der folgenden Veräußerung wäre die Sperrfrist gem. § 18 (3) UmwStG nicht eingehalten, und der Veräußerungsgewinn würde der Gewerbesteuer unterliegen. Der auf dem Veräußerungsgewinn beruhende Teil des GewSt-Messbetrags wäre gem. § 18 (3) S. 3 UmwStG nicht bei der Ermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen. Frage: Wer ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer?
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