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§ 9 Nr. 1 S. 2 ff GewStG,Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei der Gewerbesteuer,Übertragungsgewinne nach § 11 Abs. 1 UmwStG

Eine rein grundbesitzverwaltende X-GmbH (Annahme: Voraussetzungen nach § 9 S. 2 GewStG seien auf Ebene der X-GmbH erfüllt) veräußert ihr einziges Grundstück samt aufstehendem Gebäude mit BNL zum 1.2.2021 (Kaufvertrag wurde im Dezember 2020 mit einziger aufschiebender Bedingung der Zahlung des Kaufpreises unterschrieben). Bei Veräußerung der letztverbleibenden Immobilie zum 1.2. wäre die Anwendung der erw. Kürzung (insbesondere) auf den Veräußerungsgewinn nicht möglich, da die GmbH die Voraussetzung, das gesamte Jahr grundbesitzverwaltend tätig zu sein, nicht erfüllen kann. Die X-GmbH wird im Laufe des Jahres 2021 (im Rückwirkungszeitraum) auf ihren mittlerweile letztverbliebenen Gesellschafter (Y-GmbH) verschmolzen. Die Verschmelzung wird auf den 31.12.2020/1.1.2021 vorgenommen. Die Verschmelzung erfolgt nicht zum Buchwert, sodass in der Übernahmebilanz der übertragenden Gesellschaft bereits der Verkehrswert der Immobilie angesetzt wird und ein entsprechender Übernahmegewinn entsteht. Frage: Kann auf den Übernahmegewinn die erweiterte Kürzung nach § 9 S. 2 GewStG in Anspruch genommen werden, sodass auf den Übernahmegewinn lediglich KSt anfällt?
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