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Gewerbesteuer,Stille Gesellschaft,Gesonderte Feststellung

Sachverhalt: An der Handelsgesellschaft C (UG) ist die Firma B (GmbH) als typisch stiller Gesellschafter beteiligt. Nachdem die Anteile an der Handelsgesellschaft C beim stillen Gesellschafter (Firma B) sich im Betriebsvermögen befinden, wurde der Gewinnanteil bei der Handelsgesellschaft C am Bilanzstichtag passiviert (Gewinnverfügung stiller Gesellschafter). Nach § 20 Abs. 8 EStG ist der Gewinnanteil als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Frage: 1.) Wie ist der Gewinnanteil bei der Gewerbesteuer zu behandeln? 2.) Ist der Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters über die einheitliche und gesonderte Feststellung festzustellen?
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