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Schule,Änderung,Umsatzsteuer

Wir betreuen eine Sprachschule, die in Form einer GbR mit zwei Beteiligten geführt wird. Die Einkünfte der GbR wurden bisher aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt. Für die Jahre 2017–2019 wurde nun eine Betriebsprüfung durchgeführt. Das Ergebnis der Prüfung hat ergeben, dass die Einküfte nicht weiter aus freiberuflicher Tätigkeit berücksichtigt werden können, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. Nur ein Beteiligter hat die erforderliche Ausbildung. Die Sprachschule hat jedoch von der Bezirksregierung Arnsberg eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erhalten. Nach § 3 Nr. 13 GewStG waren private Schulen, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, von der Gewerbesteuer befreit. Ab VZ 2019 wurde jedoch dieser Satz im Gesetz gestrichen. Könnten Sie uns angeben, aus welchem Grund dieser Satz gestrichen worden ist und ob es einen Ersatz bzw. eine geänderte Vorschrift für diesen Satz gibt?
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