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Gewerbesteuer,Steuerbefreiung,Sprachschule

Mein Mandant betreibt als Einzelunternehmer eine Sprachschule. Nach § 4 Nr. 21a Doppelbuchst. b UStG hat der Mandant eine Freistellung vom Finanzamt erhalten (seit 2011), dass seine erbrachten Leistungen durch die Sprachschule von der Umsatzsteuer befreit sind. Für die durch mich erstmalige Anfertigung der Jahresabschlusserstellung 2019 stellt sich für mich die Frage, ob mein Mandant ggf. auch von der Gewerbesteuer befreit ist (z.B. § 3 Nr. 13 GewStG) bzw. sich befreien lassen kann. Der Mandant hat bisher ohne erfolgte Gewerbeanmeldung immer eine Gewerbesteuererklärung für die Jahre 2011–2018 abgegeben. Wie beurteilen Sie diesen Fall bzgl. einer Gewerbesteuerpflicht?
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