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§ 20 UmwStG,Verdeckte Einlage des Firmenwerts bei der Bargründung einer GmbH,Bewertung von Unternehmen nach Ertragswertverfahren

Einzelunternehmer A in Deutschland hat einen Autoteilehandel (Einkauf/Verkauf). Seine Bilanz sieht zum 31.12.2017 vereinfachend wie folgt aus: AV 50 T€, Vorräte 1.950 T€, Forderungen 3.000 T€, Verbindlichkeiten 2.500 T€, EK 2.500 T€. Die Buchwerte stimmen in etwa mit den Teilwerten überein. A hatte schon parallel eine GmbH gegründet, da er beabsichtigte, das Einzelunternehmen irgendwann mal in die GmbH einzubringen. In der GmbH war zum 31.12.2017 nur das Stammkapital von 25 T€ enthalten (Bargründung), sonst ist kaum etwas bislang passiert. A hatte sich überlegt, ab 2018 die Aktivitäten des Einzelunternehmens über die GmbH laufen zu lassen, sozusagen als Test. Er sagte den Kunden und Lieferanten, dass in Zukunft alles über die GmbH statt das Einzelunternehmen laufen sollte. Da dies im Laufe des Jahres 2018 funktionierte, verkaufte er im Jahr 2018 das AV und die Vorräte zum Buchwert vom Einzelunternehmen an die GmbH. Das Einzelunternehmen ist in der Folge ausgelaufen, die GmbH hat die Aktivitäten nach und nach übernommen. Nun befindet sich das EU bzw. die GmbH in einer Betriebsprüfung. Die Prüfer prüfen die „Umwandlung“ des Einzelunternehmens und die GmbH. Dies hätte buchwertneutral über eine Ausgliederung des Einzelunternehmens erfolgen können. Dies ist aber nicht passiert. Stattdessen kommt es nun zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. In den einzelnen bilanzierten Wirtschaftsgütern befinden sich zwar kaum stille Reserven, aber das Finanzamt sieht einen Firmenwert (Kundenstamm etc.), der übertragen wurde. Aufgrund der von A erzielten Gewinne in der Vergangenheit bewertet das FA den Firmenwert anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens mit ca. 2 Mio. €, der von A auf privater Ebene zu versteuern wäre (in der GmbH dann Abschreibung auf den GoF). Um zu verhindern, dass es zu dieser außerordentlichen Steuerbelastung auf Ebene des A kommt, sucht dieser nun nach Alternativen. Fragen: 1) Ist es noch irgendwie möglich, die „Umwandlung“ rückwirkend so zu gestalten, dass eine Aufdeckung der stillen Reserven verhindert werden kann? 2) Falls nein, welche Möglichkeiten hätte A, um Argumente für einen niedrigeren Firmenwert zu finden, da das vereinfachte Ertragswertverfahren offensichtlich zu einem zu hohen Wert führt?
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