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Umsatzsteuer,Kleinunternehmer,Vorsteuerabzug

Unser Mandant vertreibt Kleidung über einen Onlineshop. Dabei nimmt er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Zu Werbezwecken werden Onlineanzeigen geschaltet, insbesondere über die Plattform Facebook. Die Rechnungen für die Onlinewerbung werden von Facebook unter Angabe der irländischen USt-Identifikationsnummer, ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellt. Gemäß § 19 I S. 3 UStG findet die Kleinunternehmerregelung bei der nach § 13b V UStG geschuldeten Steuer keine Anwendung, sodass unser Mandant als Leistungsempfänger die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer schuldet. Da gemäß § 19 I S. 4 UStG die Vorschriften über den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bei Kleinunternehmern grundsätzlich keine Anwendung finden, ist nun fraglich, ob die Umsatzsteuer nach § 13b UStG durch unseren Mandanten getragen werden muss.
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