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PV-Anlage,Kleinunternehmerregelung,Ehegatten-GbR

Die Eheleute X leben in Gütergemeinschaft. Der Ehegatte betreibt ein Einzelunternehmen mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (kein Kleinunternehmer). Die Ehefrau ist im Einzelunternehmen geringfügig beschäftigt. Die Eheleute beabsichtigen nun, eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher anzuschaffen. Fraglich ist, durch wen die Photovoltaikanlage als Unternehmer betrieben werden soll. Da die Photovoltaikanlage während der Ehe angeschafft wird, gehört diese den Eheleuten gemeinschaftlich, d.h., es wird eine Gesamthand gebildet. 1) Wenn die Photovoltaikanlage auf die Ehegattengemeinschaft angemeldet wird, gilt dann die Gütergemeinschaft (als Gesamhandsgemeinschaft) als umsatzsteuerlicher Unternehmer i.S.d. § 2 UStG? 2) Könnte die Ehegattengemeinschaft daher auch als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, § 19 UStG, agieren, obwohl der Ehegatte nebenher noch Unternehmer mit dem Einzelunternehmen (mit hohen Umsätzen) ist? Das heißt, wird die Ehegattengemeinschaft in diesem Sinne getrennt von der Unternehmereigenschaft des Ehegatten betrachtet oder ist die Unternehmereigenschaft des Ehegatten mit dem Einzelunternehmen aufgrund der Gütergemeinschaft auch der Ehefrau zuzurechnen? 3) Könnte die Photovoltaikanlage alternativ auch durch die Ehefrau betrieben werden (Anmeldung auf Ehefrau), sodass sich die Ehefrau als Kleinunternehmerin und der Ehegatte sich unabhängig davon weiterhin als selbstständiger Unternehmer mit dem Einzelunternehmen qualifizieren?
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