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Rückwirkende Verzichtserklärung,Gesamtumsatz,§ 14c Abs. 2 UStG

Unsere Mandantin hat ihre Praxis im Jahr 2021 eröffnet. Sie ist davon ausgegangen, dass bereits im ersten Jahr 2021 die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen mehr als 22.000 € betragen werden, und hat so die Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen. Nun hat sich herausgestellt, dass sie doch nicht mehr als 22.000 € umsatzsteuerpflichtige Leistungen vereinnahmt hat. 1. Kann die Kleinunternehmerregelung noch rückwirkend für 2021 in Anspruch genommen werden, auch wenn schon Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben wurden? Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist noch nicht erstellt. 2. Sofern die Rechnungen nicht geändert werden, muss unsere Mandantin trotzdem die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer abführen? 3. Ist die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in den Gesamtumsatz zur Prüfung der Kleinunternehmergrenze einzubeziehen?
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