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§ 13b UStG,Steuerschuldnerschaft,Umsatzsteuervoranmeldung

Unsere Mandantin, Frau D., ist umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin. Im Jahr 2021 hat sie in eine neue Homepage und Coaching investiert und hierfür zwei Rechnungen einer Firma aus Liechtenstein über 25.000 € und 14.500 € erhalten (Leistungen elektronisch erbracht). In den Rechnungen ist vermerkt, dass der Betrag von der Steuer befreit ist und der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger im Sinne des Reverse-Charge-Verfahrens übergeht. Beide Rechnungen sind vom Februar 2021. Meiner Meinung nach hätte unsere Mandantin eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat 02/2021 bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen müssen. Als Bemessungsgrundlage gelten die in den Rechnungen ausgewiesenen 39.500 €. Auf den Betrag wäre der deustche Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wäre ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Kann die Anmeldung auch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2021 erfolgen? Und hätte unsere Mandantin mit weiteren Konsequenzen zu rechnen, falls bisher keine Voranmeldung für den Februar 2021 eingereicht wurde und dies jetzt nachgeholt wird?
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