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Wechsel Besteuerungsform,Umsatzgrenzen,§ 19 UStG

Folgender Sachverhalt: Kurzfristige Vermietung, keine weitere Unternehmereigenschaft. Bisher Kleinunternehmerregelung, § 19 EStG. Vereinnahmte Miete im Kalenderjahr 2018: 13.239 € Vereinnahmte Miete im Kalenderjahr 2019: 23.417 € Darin enthalten eine Zahlung von 5.600 € für den Zeitraum 01–04/2020. Vereinnahmung der Zahlung von 5.600 € am 11.12.2019 (= ertragsteuerl. Besteuerung im Jahr 2019, § 11 (1) EStG) Vereinnahmte Miete im Kalenderjahr 2020 (unter Berücksichtigung § 11 (1) EStG): 34.094 € (Anmerkung: ohne die 5.600 € vom 11.12.2019) Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG: Laut Abschn. 19.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE 2010 richtet sich die Berechnung nach vereinbarten Entgelten. Da der Gesamtumsatz im Jahr 2018 unter 17.500 € liegt, kann m.E. für das Kalenderjahr 2019 die Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG, noch angewendet werden. Im Kalenderjahr 2019 liegt der Gesamtumsatz über 22.000 € (= mit der Vorauszahlung von 5.600 €), somit ist m.E, ab dem Kalenderjahr 2020 Umsatzsteuer zu erheben. Jedoch stellt sich mir die Frage, ob die Vorauszahlung von 5.600 € für das Kalenderjahr 2020 in der Höhe des Gesamtumsatzes 2019 zu berücksichtigen ist, obwohl für diese Zahlung noch KEINE Leistung erfolgt ist.
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