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Firmenwagen,Listenpreis

Der Bruttolistenneupreis eines Elektroautos, welcher in 2/2020 angeschafft wurde, beträgt 60.170 €. Ist für die Berechnung der privaten Kfz-Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Unterpunkt 3 EStG (wenn BLP mehr als 60.000 €) von dem auf volle Hundert abgerundeten Wert auszugehen oder dem tatsächlichen Bruttolistenneupreis? Wenn der auf volle Hundert abgerundete Wert maßgebend ist, könnte doch noch die private Nutzung mit 1/4 angesetzt werden?
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