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Firmenwagen,ESt,USt,§ 8 EStG

Sachverhalt: A ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (GG) der X-GmbH. A bekommt den Firmenwagen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses überlassen. Die X-GmbH zieht die Aufwendungen für das Firmenfahrzeug insgesamt als Betriebsausgaben ab. Für den GG ist die Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ein geldwerter Vorteil (Sachbezug). Der Vorteil der privaten Pkw-Nutzung ist deshalb beim GG als Arbeitslohn zu versteuern. Der Umfang der betrieblichen Fahrten des GG ist hoch. Daher führt GG A ein Fahrtenbuch. Die Kosten werden in der FIBU der X-GmbH getrennt erfasst. Die AfA wird aus dem Anlagenverzeichnis entnommen. Der GG führt also ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch; daher kann die X-GmbH bei der Abrechnung die tatsächlichen Kosten zugrunde legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG sind die Fahrzeugkosten nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Fahrten sowie nach den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aufzuteilen. Kosten: Kfz-Steuer = 450 €, Kfz-Vers. = 1.500 €, AfA = 0 €, Kfz-Betriebskosten = 9.500 €, Gesamtkosten somit = 11.450 €. Gesamtjahresfahrleistung = 50.503 km, davon betrieblich = 44.923 km/davon privat = 3.452 km/davon F. zw. W. u. A. = 2.128 km. Frage: Wie berechnet sich der geldwerte Vorteil bzw. der lohnsteuerpflichtige Sachbezug? Frage: Insoweit liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des GG für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seiner GmbH gegenüber erbringt. Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch Barlohn abgegolten ist. Wie berechnet sich der umsatzsteuerliche Wert nach den Zahlen (s.o.), und in welcher Zeile der Umsatzsteuererklärung der X-GmbH ist der Sachbezug einzutragen?
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