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Sozialversicherung,Ausland

Eine Lohnsteuer-Außenprüfung legte fest, dass Leistungen ausländischer freiberuflicher Unternehmer (Friseure/Barbiere) aufgrund ihrer Einbindung ins Unternehmen als Arbeitnehmerleistungen zu werten sind. Da die ausländischen Barbiere keinen inländischen Wohnsitz hatten, wurden diese als beschränkt steuerpflichtig gewertet und eine Besteuerung nach Lohnsteuerklasse 6 vorgenommen. Erfolgt bei beschränkter Steuerpflicht auch noch eine nachträgliche SV-rechtliche Beurteilung mit Nachforderung der SV-Beiträge auf die gezahlte Vergütung?
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