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KUG,Sollentgelt

Wir betreuen mehrere Gastronomen. Diese zahlen wie üblich ihren Mitarbeitern die Zuschläge zur Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit. Im Falle der Krankheit oder Urlaub müssen die sonst gezahlten Zuschläge als steuerpflichtige Zuschläge gezahlt werden, damit die Thematik des Phantomlohns nicht aufkommt. Bei der Kurzarbeit muss ein abweichendes Sollentgelt ermittelt werden, wenn die Arbeitnehmer bei normaler Arbeit Zuschläge erhalten. Ist es dabei egal, ob die Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei sind, oder dürfen nur die Zuschläge hinzugerechnet werden, die als laufender Lohn gelten?
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