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§ 233a AO,Erstattungszinsen,Billigkeitsregelung

Im Jahr 2017 wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2011–2013 Einkommensteuer festgesetzt. Auf diese wurde auch Zinsen gezahlt. Die Betriebsprüfung hat sich bis Ende 2018 hingezogen und endete in einer TV, wodurch Einkommensteuern auch wieder erstattet wurden. Es wurden auch Zinsen in Höhe von ca. 3.500 € wieder erstattet. Erstattungszinsen sind steuerpflichtig, Nachzahlungszinsen sind nicht aufzugsfähig. Es gibt aber doch die Möglichkeit der Verrechnung. Ist diese Verrechnung auch jahresübergreifend möglich?
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