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Erstattung,§ 50d Abs. 1 EStG,5 % Quellensteuer

Sachverhalt: Gesellschaft A = deutsche GmbH Gesellschaft B = Schweizer AG B ist zu 100 % an A beteiligt. A schüttet an B aus unter dem Tatbestand, dass eine Freistellung mit 5 % vorliegt; das heißt eine Freistellungsbescheinigung, dass von der Ausschüttung nur 5 % Kapitalertragsteuer einbehalten werden; laut BZSt auf Grund der Thematik, dass es in Korea noch eine börsennotierte Muttergesellschaft der B AG gibt. Wie ist hier der Sachverhalt auszulegen, und warum bekommt die B (Schweizer AG) die 5 % einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht erstattet? Nach unserer Auffassung hat Deutschland hier entsprechend dem DBA Dt. und CH kein Besteuerungsrecht, oder? PS: In den folgenden Jahren wurde eine Freistellung auf Grund eines Nachweises als Führungsholding zu 100 % Freistellung anerkannt (als Nachweis liegen hier zwei Verträge mit Tochtergesellschaften der Fima B vor, welche zu 100 % Töchter in der Schweiz sind). In dem besagten Jahr gab es nur mit einer Gesellschaft einen solchen Vertrag. Ist das die zwingende Voraussetzung dafür, dass es zu einer 100%igen Freistellung der Kapitalerträge in Deutschland kommt? Handelt es sich bei dem Begriff nicht nur um einen umsatzsteuerlichen Begriff? Behält Deutschland die 5 % zu Recht ein?
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