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Darlehen,Ausfall,Kapitalvermögen

Unser Mandant mit Wohnsitz in Deutschland hat eine Kapitalforderung an eine holländische Kapitalgesellschaft, an welcher er nicht beteiligt ist. Jetzt wird diese uneinbringlich. Nach der neuen Rechtsprechung können uneinbringliche Forderungen in den Grenzen der Verlustverrechnung als Verlust nach § 20 EStG geltend gemacht werden. Musste diese Kapitalforderung verzinslich sein? Müssen daraus auch tatsächlich Zinserträge geflossen und erzielt worden sein?
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