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Einkommensteuer,Einkünfte aus Kapitalvermögen,Rücklage

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband (jPdöR) hat die Sparte Abwasser (hoheitlich) und Trinkwasser (steuerpflichtig – BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit). Im Veranlagungsjahr 01 werden in beiden Bereichen Gewinne erwirtschaftet. Es werden für beide Bereiche separate GuV und Bilanzen aufgestellt. Darüber hinaus wird auch eine Gesamtbilanz und GuV aufgestellt. In der Verbandsversammlung wird der Jahresabschluss festgestellt und beschlossen, das Ergebnis auf neue Rechnung vorzutragen. Es ist ersichtlich, dass der Gewinn für neue Investitionen im jeweiligen Bereich im Folgejahr verwendet wird. Wegen § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG: Genügt der Beschluss, dass der Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen wird, oder sollte im Beschluss explizit gesagt werden, dass der Gewinn in die allgemeine Rücklage eingestellt wird und für Investitionen verwendet werden soll?
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