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Schenkung,Nießbrauch,Zivilrecht

Sachverhalt: Mein Mandant J besitzt umfangreiches Kapitalvermögen. Dieses Kapitalvermögen möchte er teilweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an seine beiden Kinder übertragen. Allerdings möchte J, dass ihm die Kapitalerträge weiter zustehen. Es soll daher ein lebenslanger Nießbrauch für die Kapitalerträge eingetragen werden. Umgesetzt werden soll das Ganze mit einem sogenannten Nießbrauchdepot. Weiterhin wünscht sich der Mandant eine Möglichkeit, die Schenkung ggf. wieder rückgängig machen zu können, wenn sich die Kinder „falsch“ entwickeln sollten. Fragen: 1. Findet zivilrechtlich überhaupt ein Eigentumsübergang statt? 2. Ist ein Nießbrauch im vorliegenden Fall rechtlich möglich? Wird dieser auch steuerlich anerkannt? 3. Ist ein Verkauf von Wertpapieren aus dem Nießbrauchdepot möglich? Unter welchen Voraussetzungen? 4. Wäre ein grundsätzlich eingeräumtes Recht, die Schenkung jederzeit rückabwickeln zu können, schädlich für die steuerliche Anerkennung des Nießbrauchs?
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