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vermögensverwaltende Personengesellschaft,§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,Gesellschafterdarlehen

Die X-GmbH & Co. KG ist unstrittig vermögensverwaltend tätig, weil auch ein Kommanditist zur Geschäftsführung berufen ist. Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG sind die X-GmbH (Komplementär 0 %), die natürliche Person A (Kommanditist, weiterer GF, 25 %), die B-GmbH (Kdt. 25 %), die C-GmbH (25 %) und die natürliche Person D (25 %). Einziger Gesellschaftszweck der X-GmbH & Co. KG ist das Halten der Beteiligung an der Z-Corp (KapGes mit Sitz in den USA). Die Beteiligung (5 % vom Stammkapital der Z-Corp) hat die X-GmbH & Co. KG im Jahr 2015 zum Preis von 100 erworben. Die Beteiligung wird im Depot der X-GmbH & Co. KG bei der Sparkasse S verwahrt. Im Jahr 2020 haben die Kommandisten A und B-GmbH jeweils ein Darlehen in Höhe von 100.000 € an die Z-Corp gegeben. Das Darlehen ist mit 3 % pro Jahr verzinst. Zinsertrag im Jahr 2020 lag bei jeweils 1.500 € für A bzw. die B-GmbH. Zum 31.12.2020 wurde die X-GmbH & Co. KG aufgelöst. Dabei wurde die Beteiligung zu je 25 % auf die Kommanditisten übertragen (entsprechend der Höhe der Bet. eines jeden Kommandisten an der KG). Wert der Beteiligung zum 31.12.2020 war bei 200. Zu folgenden Fragen bräuchten wir Ihre Meinung: 1.) Stellen die Zinsen Sonderertrag der darlehensgebenden Kommanditisten bei der X-GmbH & Co. KG dar, oder ist der Zinsertrag auf Ebene der Kommanditisten zu erfassen? 2.) Löst die Übertragung der Beteiligung auf die Kommanditisten im Rahmen der Auflösung der KG Kapitalertragsteuer aus, obwohl die Beteiligung jedem Kommanditisten bei Bruchteilsbetrachtung schon vorher zu jeweils 25 % zuzurechnen war?
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