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Anteilsübertragung,Gewinnvortrag,Zurückbehaltung

Mein Mandant T. F. betreibt eine Bäckerei und Konditorei in Form einer Betriebsaufspaltung. Er ist zu 100 % an der Besitzfirma (Einzelunternehmen) und zu 100 % an der Betriebs GmbH beteiligt. (Stammkapital 26.000 €). Das Stammkapital ist zu 100 % in der Besitzfirma aktiviert, somit Betriebsvermögen. Herr T. F. beabsichtigt, 30 % seines GmbH-Anteils seinem Sohn M. F., ebenfalls Bäckermeister, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu schenken. Bevor die Schenkung erfolgt, soll der Sohn ebenso zu 30 % an der Besitzfirma beteiligt werden, um die anteilige Entnahme des GmbH-Anteils zu vermeiden. Der Sohn soll nicht an den betrieblichen Grundstücken beteiligt werden. Diese würden dann bei der durch die Beteiligung des Sohns entstehenden GbR in das Sonderbetriebsvermögen des Vaters T. F. überführt. Diese Vorgehensweise Beteiligung des Sohns sowie Überführung der Grundstücke in das Sonderbetriebsvermögen sollte aus meiner Sicht keine Ertragsteuern auslösen. Es ergibt sich jetzt für mich folgendes Problem. Die Betriebs-GmbH hat Gewinnvorträge von ca. 850.000 €. Diese Gewinnvorträge sollen beim Vater bleiben und nicht anteilig auf den Sohn übergehen. Wie löst man dieses Problem? Eine Gewinnausschüttung soll keinesfalls vor Beteiligung des Sohns stattfinden. Ab dem Jahr 2021 soll das Gewinnbezugsrecht zu 30 % rückwirkend ab dem 1.1.2021 auf den Sohn übergehen (für Gewinne ab dem Jahr 2021). Wie verfahre ich mit dem Gewinnvortrag? Kann der Vater auf diesen Vortag z.B. in fünf Jahren zurückgreifen und z.B. 50.000 € ausschütten? Wie wird der Vortrag in der Bilanz ausgewiesen, da der Sohn ja nicht daran beteiligt werden soll? Sind die Gewinnvorträge ab dem 1.1.2021 getrennt nach alt und neu auszuweisen? Was ist, wenn Vater und Sohn gemeinsam eine Gewinnausschüttung beschließen? Welche Gewinnvorträge sind betroffen, Alt und Neu oder nur Neu? Oder die Frage, die sich für mich auch ergibt: Der Gewinnvortrag „hängt“ ja an dem GmbH-Anteil. Ist es überhaupt möglich, dass der Vater den Gewinnvortrag für sich behält?
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