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§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG,Alt-Forderung,Totalverlust

Unsere Mandantin begab im Jahr 2005 zwei Darlehen in Höhe von gesamt 205 T€ an eine GmbH & Co. KG. Aufgrund lang anhaltender Verluste wurde diese Gesellschaft liquidiert (kein Insolvenzverfahren). Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens zur Einkommensteuererklärung 2016 wurde nachträglich der private Darlehensverlust erklärt, dies unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 24.10.2017. Das Finanzamt erklärt nun nach Veröffentlichung des Urteils im BStBl 2020 II S. 831: „Die Darlehensverluste können als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt werden. Die neue Rechtsprechung gilt aber nur für Kapitalforderungen bzw. Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (vgl. § 52 Abs. 28 Satz 11 und 15 bis 17 EStG). Verluste aus der Uneinbringlichkeit bzw. dem Ausfall vor dem 1.1.2009 angeschaffter Kapitalforderungen bzw. Wertpapiere sind damit regelmäßig nicht abzugsfähig.“ Wie lautet ist die richtige Lösung für unseren Fall?
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