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Stillhaltergeschäfte,Durchbrechung Zuflussprinzip,Glattstellungsgeschäft

Fraglich ist, wann Erträge aus Stillhalterprämien zu versteuern sind. Sachverhalt: Verkauf Kaufoptionen Tesla■anonymisieren?■ (Eröffnung Short Call) Mitte Dezember 2020. Großer Verlust durch Glattstellung Anfang Januar 2021. Ist § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG so auszulegen, dass § 11 EStG nicht gilt und die gezahlten Glattstellungsprämien nicht mit den Stillhalterprämien verrechenbar sind? Ist diese Auslegung ggf. rechtlich ungeklärt oder gibt es offene Verfahren? ■Nachfolgender Beitrag aus dem Internet■ meint, dass es aufgrund Urteil BFH vom 18.08.2015 – I R 38/12 möglich wäre, die Verluste aus den Glattstellungsgeschäften mit den Prämien zu verrechnen. 1.2.1 Glattstellung durch Gegengeschäft Die aufgewendeten Prämien sind Werbungskosten, die aufgrund der ausdrücklichen Anweisung im Gesetz (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 2. HS EStG) entgegen des allgemeinen Werbungskostenabzugsverbots von den zuvor eingenommenen Prämien abgezogen werden dürfen (Zeile 15 Anlage KAP). Entsteht im Saldo aus (Einnahmen – Provision – Glattstellung – Provision) ein Verlust, ist dieser in Zeile 17 der Anlage KAP gesondert anzugeben. Jetzt wird es ein wenig knifflig. Fraglich ist nämlich, in welchem Zeitpunkt die gezahlten Prämien abgezogen werden dürfen. Angenommen, ich eröffne meine Position im Dezember (gebe die Einnahmen also in dieser Steuererklärung an) und schließe die Position aber erst im nächsten Jahr. Die Finanzverwaltung scheint davon auszugehen, dass ein Abzug der Werbungskosten dann erst im nächsten Jahr erfolgen darf (BMF■, Tz. 25). Diverse BFH-Urteile und Gesetzeskommentare sind sich jedoch einig, dass der Abzug in dem Jahr erfolgen muss, in dem auch die Stillhalterprämien eingenommen wurden (BFH vom 18.08.2015 – I R 38/12; BFH vom 17.04.2007 – IX R 23/06; BFH vom 03.06.1992 – X R 91/90). Die Urteile sind zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer ergangen, sind aber auf die aktuelle Rechtslage m.E. unverändert anwendbar.
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