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§ 43 EStG,Steuereinbehalt,§ 8b KStG

Meine Mandantinnen sind zwei inländische GmbHs, die in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Es handelt sich zum einen um eine Mutter-GmbH (M-GmbH), die wiederum 100 % an der Tochter-GmbH (T-GmbH) hält. Die Tochter-GmbH hat im letzten Jahr 2020 eine Ausschüttung einer Dividende an die Mutter-GmbH vorgenommen, ohne jedoch Kapitalertragsteuer einzubehalten, da man nach § 8b KStG von der Steuerfreiheit ausgegangen ist. Bei der Erstellung der beiden Jahresabschlüsse 2020 stellen sich nunmehr folgende Fragen: 1. Ist es korrekt, dass die T-GmbH an die M-GmbH eine Ausschüttung ohne Einbehalt von Kapitalertragssteuer vorgenommen hat? 2. Braucht man ggf. für eine steuerfreie Ausschüttung von T an M vorab eine Genehmigung vom Finanzamt der T oder M? 3. Wenn ja, wie muss man das heilen? Geht dies ggf. über die Abgabe der Jahressteuererklärungen?
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