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verdeckte Gewinnausschüttung,§ 32a KStG

Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass auf einem Verrechnungskonto des Gesellschafters gebuchte Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten sind. Für die Jahre 2010–2018 wurden jeweils 10.000 € festgestellt. Der Betriebsprüfer ändert den Körperschaftsteuerbescheid 2015 nach § 173 AO, indem er das Einkommen der Gesellschaft um 60.000 € mindert, dann aber eine vGA in Höhe von 60.000 € hinzurechnet. Die Körperschaftsteuerbescheide 2016–2018 werden nach § 164 AO geändert, in Höhe von jeweils 10.000 € einkommensgemindert, um diese dann als vGA wieder hinzuzurechnen. Die Einkommensteuerbescheide des Gesellschafters werden in den Jahren 2010–2018 jeweils in Höhe von 10.000 € nach § 32a KStG geändert. Für die Jahre 2010–2015 war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Frage: In den Jahren 2010–2015 waren die Körperschaftsteuerbescheide nicht mehr änderbar. Kann hier in Anbetracht auf die Vollverzinsung nach § 233a AO auf die bestandkräftigen ESt-Bescheide § 32a KStG angewandt werden, oder ist das Jahr 2015 um 60.000 € vGA zu erhöhen? Tz. 43a 1. Beispiel im Kommentar Dötsch/Pung/Möhlenbruck eröffnet meines Erachtens diese Möglichkeit. Tz. 43a 2. Beispiel i.V.m. Tz. 14a des Kommentars besagt jedoch, dass eine Änderung des KöSt-Bescheides ausbleibt, da die bilanzielle Wertberichtigung durch die Hinzurechnung wieder aufgehoben wird. Die Änderungsmöglichkeit des § 32a KStG für die Einkommensteuerveranlagungen sei daher nicht anwendbar.
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