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§ 13 d ff. HGB,§ 325 A I HGB

Wir betreuen eine inländische Zweigniederlassung in Rechtsform einer AG. Hauptniederlassung ist eine türkische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Istanbul. Unsere Fragen:– Hat die Zweigniederlassung ihren Abschluss offenzulegen?– Finden die Erleichterungen zu Kleinstkapitalgesellscaften Anwendung?
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