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§ 267 HGB,Größenklasse,Jahresabschluss

Wir begleiten eine bislang kleine GmbH. Es stellt sich nunmehr die Frage nach der erstmaligen Überschreitung von zwei Schwellenwerten für die Größenklasseneinordnung als mittelgroße Kapitalgesellschaft. Unseres Erachtens ist dann von einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft auszugehen, wenn zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten werden. Bilanzsumme: 6 Mio. €Umsatzerlöse: 12 Mio. €Arbeitnehmer: 50Unsere bislang kleine GmbH hat unstrittig die Bilanzsumme überschritten mit einem Wert von knapp 13 Mio. Euro. Bei den Umsatzerlösen liegen wir unter dem Schwellenwert. Für uns nunmehr kritische und alles entscheidende Position ist die Arbeitnehmeranzahl.Gehen wir richtig in der Annahme, dass 50 und weniger Arbeitnehmer unproblematisch sind? Erst wenn von 51 Arbeitnehmern auszugehen ist, wäre auch dieser Schwellenwert überschritten, oder? Welche Arbeitnehmer zählen zu den relevanten Arbeitnehmern? Alle angestellten Mitarbeiter? Nicht aber ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer? Wie verhält es sich mit Auszubildenden? Wie verhält es sich mit Mitarbeitern im Mutterschutz? Oder im Krankengeldbezug? Wie verhält es sich mit Minijobbern? Die durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl haben wir wie folgt ermittelt:Arbeitnehmeranzahl zum 31.03. zzgl. Arbeitnehmeranzahl zum 30.06., zzgl. Arbeitnehmeranzahl zum 30.09., zzgl. Arbeitnehmeranzahl Stand 31.12. Diese Gesamtsumme haben wir durch vier geteilt und kamen auf einen Wert von 50,25 Mitarbeitern. Im Anhang würden wir dann abrunden auf 50 Mitarbeiter. Ist das korrekt? Dann wären wir ja exakt bei 50 Mitarbeitern und nicht bei mehr als 50 Mitarbeitern.Muss immer diese quartalsweise Ermittlung vorgenommen werden, oder wäre auch eine monatliche Ermittlung denkbar? Zum Beispiel die Summe der Mitarbeiter jeweils zum Monatsende durch 12 geteilt? Da im Dezember ein massiver Sprung bei den Mitarbeitern gegeben war, kamen wir auf die 50,25. Bei monatlicher Betrachtung wären wir aber bei durchschnittlich 49 Mitarbeitern. Ziel unseres Mandanten ist es, die Prüfungspflicht so lange wie möglich zu umgehen. Würden beide Grenzen erstmalig 2018 überschritten und nochmals dann 2019, wäre erstmalig prüfungspflichtig ja das Jahr 2019, oder? Wie wäre es, wenn erstmalig dann 2020 nicht mehr die Prüfungsgrenzen überschritten werden? Müsste dann trotzdem noch 2020 geprüft werden, weil ja erst dann mit 2021 – dem zweiten Jahr in Folge, wo beide Schwellenwerte nicht mehr erreicht werden – wieder von einer kleinen GmbH ausgegangen werden kann?
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