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Einzelwertberichtigung Forderung,Insolvenz des Kunden,§ 252 HGB

Ein Kunde unseres Mandanten hat in Januar 2019 Insolvenz angemeldet. Ist es zulässig, bereits im Jahr 2018 eine teilweise Einzelwertberichtigung der Forderung vorzunehmen? Oder ist zwingend bis 2019 damit zu warten? Müsste hierbei ggf. handels- und steuerrechtlich unterschiedlich verfahren werden?
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