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Pfändung,Bemessungsgrundlage,Arbeitslosengeld

Der seit drei Jahren arbeitslose N befindet sich seit einem Jahr in Privatinsolvenz.Am 16.06.2019 nimmt er bei seinem neuen Arbeitgeber e GmbH eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Angestellter in Vollzeit auf.Ist das Arbeitslosengeld, das N bis zum 15.06.2019 erhalten hat, in die Bemessungsgrundlage der Juni-Pfändung zur Abführung durch die e GmbH einzubeziehen?Oder führt die e GmbH lediglich die Pfändung auf das tatsächlich auf sie entfallende (Teilmonats-)Netto ab, d.h. ohne Umrechnung den Pfändungsbetrag laut aktueller Tabelle auf das tatsächliche Netto von der e GmbH?
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