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Einheitlicher Gewerbebetrieb,Abgrenzungsfragen,§ 15 EStG

Unser Mandant war bisher im Rahmen der Verwaltung von Spielhallen und der Aufstellung von Spielautomaten gewerblich tätig. Die Tätigkeit wurde nun auf den Austausch von vorgefertigten Fenster- und Türelementen ausgeweitet.Fraglich ist, ob weiterhin ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt oder ob selbständige Gewerbebetriebe angenommen werden müssen.Die erweiterte Tätigkeit wird in den Räumlichkeiten des bisherigen Unternehmens ausgeführt. Für die neuen Tätigkeiten wird Personal aus dem bestehenden Unternehmen eingesetzt, welches aber auch weiterhin für das bisherige Unternehmen tätig ist. Dieses Personal erledigt sowohl kaufmännische als auch handwerkliche Arbeiten. Die laufenden Buchführungs- und Lohnabrechnungsarbeiten erfolgen ebenfalls durch bereits vorhandene Personen. Die hierzu eingesetzten Programme sind die bisher im bestehenden Unternehmen verwendeten Programme. Für die erweiterte Betätigung wurde ein separater Buchungskreis eingerichtet. Sämtlicher Zahlungsverkehr wird über die bestehenden Bankkonten des bisherigen Unternehmens abgewickelt.
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