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§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG,§ 3 Nr. 12,13 KraftStG,Frankreich,Steuerbefreiung

Mandant ist Deutscher und hat einen Wohnsitz in Deutschland. Dort hält er sich maximal 90 Tage im Jahr auf. Er gibt in Deutschland eine ESt-Erklärung ab. Die verbleibenden 270 Tage ist er in einem Ferienhaus in Frankreich. Dort hat er keinen Wohnsitz gemeldet, dies ist in Frankreich auch nicht notwendig. In 2012 hat der Mandant sein vorher in Deutschland gemeldetes Auto beim deutschen Honorarkonsul in Frankreich abgemeldet, die Schilder auf einem deutschen Straßenverkehrsamt abgegeben, die Versicherung abgemeldet und KfzSt ist anteilig erstattet worden. Der Pkw ist dann in Frankreich angemeldet worden. Der Zoll hat den Mandanten in 03/2019 auf der Autobahn angehalten und KfzSt ab 2012 für sieben Jahre festgesetzt. Ein Strafverfahren wegen Hinterziehung der KfzSt soll eingeleitet werden. Aussage des Zolls: Jedes Fahrzeug eines Steuerpflichtigen in Deutschland mit Wohnsitz in Deutschland sei in Deutschland KfzSt-pflichtig, egal wo es angemeldet ist und egal wie viele Tage es in Deutschland fährt.Frage: Ist diese Aussage zutreffend?
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