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§ 9 Abs. 4a S. 11 EStG,Kürzung Verpflegungsmehraufwand,Verpflegungspauschale

X arbeitet als Saisonarbeitskraft auf einem Binnenschiff, i.d.R. immer die gleiche Tagestour. Er ist regelmäßig mehr als acht Stunden abwesend.An Bord erhält X ein Frühstück und ein Mittagessen (Großbuchstabe „M“ in Lohnsteuerbescheinigung). Hierfür setzt der Arbeitgeber den Sachbezug von 1,73 EUR + 3,23 EUR an und zieht dem Arbeitnehmer die Beträge vom Lohn ab.Frage: Ist das Ausflugsschiff eine regelmäßige Tätigkeitsstätte und kann X – trotz der o. g. Verpflegungsmodalitäten – zusätzlich die Verpflegungsmehraufwendungen von 12 EUR pro Tag geltend machen?
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