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Lohnsteuerhaftung,§ 42 d EStG,Geschäftsführer

Unser Mandant V ist am 17.3.2017 Geschäftsführer der V GmbH & Co. KG geworden; am selben Tag hat er alle Anteile übernommen, auch die der Verwaltungs GmbH. Im Dezember 2017, somit neun Monate später, sind Haftungsbescheide Lohnsteuer ergangen. Sie resultieren aus den Jahren 2013 und 2014 und wurden durch eine Sozialversicherungsprüfung im Jahr 2016 ausgelöst. Das FA will nunmehr V in Haftung nehmen, weil er am Tage des Ergehens der Lohnsteuerbescheide (Dezember 2017) Geschäftsführer war. Meines Erachtens kommt es aber bei der Haftung des Geschäftsführers auf das schuldhafte Handeln im Zeitpunkt der Lohnentstehung an; dies war zweifellos 2013/14. In diesen Jahren war er Prokurist, aber nicht Geschäftsführer, und konnte somit keine Lohnkürzung vornehmen bzw. für die Zahlung der Lohnsteuer Sorge tragen. Geschäftsführerin in den Jahren 2013/2014 war seine mittlerweile geschiedene Ehefrau. Wie kann dem Finanzamt begegnet werden?
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