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Meine Mandantin war bis 30.09.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis (rentenversicherungspflichtig) angestellt und hat Einkünfte gem. § 19 EStG bezogen.Seit 01.10.2016 wurde sie Altersrentnerin und hat Bezüge aus der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten.Frage:Besteht für das Kalenderjahr 2017 noch Anspruch auf Zulagen zur Riester-Rente und Sonderausgabenabzug?Ist die Anlage AV 2017 noch abzugeben?
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