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Direktversicherung Altvertrag,Voraussetzung Pauschalbesteuerung ab 2019,Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG

Sachverhalt: Der Mandant hat die Löhne anfangs selbst erstellt und in den letzten Jahren durch ein anderes Lohnbüro erstellen lassen. Mehrere betriebliche Altersversorgungsverträge (Altverträge Direktversicherung) wurden bisher fälschlicherweise komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt, obwohl eine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG korrekt gewesen wäre.Nun sollen die Zahlungen in die Direktversicherung für die Altverträge ab dem Jahr 2019 „richtig” abgerechnet werden, wenn möglich, über Pauschalversteuerung, sonst voll steuer- und sozialversicherungspflichtig (was aber kritisch ist, da zum einen bis zum 31.12.2018 keine Versteuerung, auch keine Pauschalversteuerung erfolgte und zum anderen die Arbeitnehmer dann gegenüber der bisherigen Behandlung einen Nachteil haben). Die Regelung sagt für Altverträge: Würde für einen Arbeitnehmer vor 2018 mindestens ein Beitrag zu Recht nach § 40b EStG a.F. pauschal versteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Lohnsteuer-Pauschalierung sein ganzes Leben vor.Frage 1: Zwar wäre in unserem Fall eine Pauschalierung vor dem 01.01.2018 möglich gewesen, wurde aber nicht durchgeführt. Können wir dennoch ab 01.01.2019 auf eine Pauschalierung der Lohnsteuer gehen? Frage 2: Falls eine Pauschalierung der Lohnsteuer im Jahr 2019 nicht möglich ist müssen wir dann die Zahlungen zur Direktversicherung ab dem Jahr 2019 voll versteuern?
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