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- § 11 - Einzugsermächtigung 2015
Die A-KG ist stellvertretend für eine gesamte Gruppe (A-KG ist Tochterunternehmen und Teil des Konzernabschlusses der M-AG) in einem Einkaufsverbund XYZ. Lieferanten liefern an diverse Unternehmen des Konzerns Waren. Die Bonusgutschriften der Lieferanten - bei entsprechenden Einkaufvolumen des Konzerns - erfolgen an den Einkaufverbund XYZ (mit ausgewiesener Umsatzsteuer). Der Einkaufverbund leitet diese Boni-Zahlungen an die A-KG weiter (Gutschrift mit Umsatzsteuer). Die A-KG ihrerseits rechnet die Bonuszahlungen an die entsprechenden Schwestergesellschaften im Konzern durch Gutschrift ebenfalls mit Umsatzsteuer ab. Wirtschaftlich wird so jedem Unternehmen der M-AG genau der Bonus zu teil, den es bei direkter Abwicklung (Lieferant an entsprechendes Unternehmen) auch bekommen müsste. Sämtliche Parteien sind vorliegend Inländer und Unternehmer i.S.d UStG. Seit Anfang 2015 hat die M-AG auch drei ausländische Tochterunternehmen (T1-T3, in Tschechien). Hier stellt sich die Frage, ob die Abwicklung ebenfalls wie oben erfolgen kann? Der Mandant möchte Folgendes machen: Die Bonuszahlungen der Lieferanten - aufgrund der Einkaufvolumen der T1, T2 und T3 - werden direkt an den Einkaufverbund gezahlt (mit ausgewiesener Umsatzsteuer). Der Einkaufverbund leitet diese Boni-Zahlungen an die A-KG weiter (Gutschrift mit Umsatzsteuer). Die A-KG ihrerseits rechnet die Bonuszahlungen an die T1 bis T3 durch Gutschrift allerdings ohne (!) Umsatzsteuer ab. 1) Die bisherigen Boni-Weiterleitungen erfolgen alle mit Umsatzsteuer. Der eigentliche, dem Boni zugrundeliegende, Leistungsaustausch hat jedoch nur mit dem Lieferanten und dem jeweiligen Käufer (als Leistungsempfänger) stattgefunden. Gleichwohl werden die Bonuszahlungen zunächst an andere geleistet (erst Einkaufsverband; dann A-KG). Diese Weiterleitung erfolgt stets mit Umsatzsteuer. Ist dieses Vorgehen umsatzsteuerlich so in Ordnung oder könnte es an einer Stelle Probleme geben? Z.B. könnte man evtl. schon mangels Leistungsaustausches die Umsatzsteuerabrechnung bei den Lieferanten an den Einkaufsverbund verneinen! Selbiges auch für die Weiterleitung der A-KG an die Schwestergesellschaften. 2) Wie sieht es bei den ausländischen Gesellschaften aus? Könnte man die Bonus-Erteilung entsprechend der oben dargestellten Verfahrensweise durchführen? Aus Sicht der Lieferanten ist es wahrscheinlich im ersten Schritt irritierend, eine Bonusgutschrift für einen ausländischen Abnehmer mit Umsatzsteuer zu tätigen (gleichwohl an den Einkaufsverbund XYZ fakturiert wird). Die ursprünglichen Warenlieferungen der Lieferanten an T1-T3 wurden von diesen als innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr.1b i.V.m. § 6a UStG) behandelt und waren daher steuerfrei. Wie stellt sich die Handhabe (1 und 2) unter Berücksichtigung des neueren Ansicht dar? Z.B BMF-Schr. v. 27.2.2015 (IV D 2 - S 7200/07/10003): Danach können die vom Zentralregulierer eingeräumten Preisnachlässe an seine Anschlusskunden entweder Entgelt für Leistungen des Anschlusskunden an den Zentralregulierer oder Entgeltminderung für eine Leistung des Zentralregulieres an die Anschlusskunden sein. Sie mindern aber nicht die BMG und den Vorsteuerabzug im Verhältnis Zentralregulierer - Lieferant bzw. Zentralregulierer - Kunde.(vgl. Abschn. 10.3Abs. 5 UStAE neu). Im Übrigen sind m.E. die Grundsätze "Elida Gibbs" (Urteile vom 15. Oktober 2002 C-427/98, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, und vom 24. Oktober 1996 C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324 ) auf Preisnachlässe innerhalb einer Lieferkette weiterhin anwendbar. Erfolgt eine Lieferung über die Grenze und damit auch der Preisnachlass, muss nach neuer Rspr. des BFH (4.12.2014 - V R 6/13) der letzte Begünstigte die Vorsteuer nicht berichtigen, wenn der erste Unternehmer, der den Preisnachlass gewährt hat, eine steuerfrei i.g. Lieferung ausführt.
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