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Ein Verein kauft Gutscheine in einem Shop und bei der Gastronomie und verwertet diese als Turnierpreise. Beim Kauf erhält der Verein eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und möchte diese gerne als Vorsteuer in Abzug bringen. Die Gutscheine werden später von den Empfängern beim Kauf bzw. Verzehr eingelöst und dort in Abzug gebracht. Hier bestehen jetzt Meinungsverschiedenheiten. Ein Berater meint, ein Abzug sei nur möglich bei Lieferung. Ein anderer Berater beruft sich auf ein EuGH Urteil vom 29.07.2010. Als Alternative erwägt der Club jetzt eigene Gutscheine auf die zu kaufende Ware bzw. auf den Verzehr auszugeben. In diesem Falle würden dann die Abrechnungen mit dem Club erfolgen, sobald die Ware an den Inhaber der Gutschrift erfolgt ist.
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