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Ein Mandant erzielt als Makler Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG und ist mit dieser Tätigkeit Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Im Rahmen eines weiteren Gewerbebetriebes veranstaltet dieser Fußballturniere für Kinder und Jugendliche. Dazu schließt er mit Guppen von Teilnehmern Verträge, die für ein vereinbartes Gesamtentgelt ein Bündel von Leistungen erwirbt und von ihm erhält. Dieses Bündel von Leistungen enthält bei Teilnehmern aus dem Ausland die Flugkosten, den Transfer zwischen Flughafen und Hotel sowie dem Turnierort, die Unterbringung im Hotel mit Frühstück sowie Vollverpflegung während der Turniere und die Teilnahme an dem Fußballturnier; für die inländischen Gäste entsprechend ohne Flug; diese organisieren ihre Anreise selbst. Die Vollverpflegung erfolgt während der Turniere durch die Ausgabe von Wertmarken, die die Teilnehmer an Ständen eintauschen können gegen Bratwurst, Steak und Kaltgetränke wie Cola, Wasser etc.. An Dritte erfolgt die Abgabe gegen Entgelt. Der Mandant erbringt mithin insoweit grundsätzlich Reiseleistungen, die es umsatzsteuerlich zu würdigen gilt. Weitere Einnahmen erzielt er während der Turniertage durch die Vereinnahmung von Eintrittsgeldern sowie dem Verkauf von Losen für eine parallel zum Turnier stattfindende Tombola sowie aus dem Verkauf von Speisen und Getränken (Würstchen, Kaltgetränke) an Besucher der Turniere. Konkrete Fragen: Sind die Einnahmen für die ausländischen Turnierteilnehmer als Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG zu qualifizieren und ist § 25 UStG anwendbar? Sind die Einnahmen für die inländischen Turnierteilnehmer als Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG zu qualifizieren und ist § 25 UStG anwendbar? Sind die Einnahmen für die Verkäufe von Speisen und Getränken als Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG zu qualifizieren und ist § 25 UStG anwendbar? Sind die Einnahmen für die Verkäufe von Losen für die Tombola als Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG zu qualifizieren und ist § 25 UStG anwendbar? Sind die Einnahmen für Eintrittsgelder für Fremde als Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG zu qualifizieren und ist § 25 UStG anwendbar?
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