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Dokumentation Eigenverbrauch

Eigenverbrauch, FG Niedersachsen 09.01.2014, § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG

Fragestellung

In welcher Form muss in Pizzerien der Eigenverbrauch dokumentiert werden damit nicht die Pauschale für Eigenverbrauch angesetzt werden muss z.B. in diesem Fall Euro xxxx,- bei Gaststätten aller Art.

Gerade in der Branche ist die Anzahl der verschiedenen Lebensmittelgüter ja beschränkt (Teig, Fleisch, Pizzabeleg etc.). Auf den Wareneinkäufen könnten ja einige Position (die für den Privatgebrauch) gekennzeichnet sind gebucht werden. Wäre hier aber der Verzehr von "Restmengen" etc. zu dokumentieren, was schwierig wäre.



Bei Ansatz der Pauschale würden sehr hohe Werte rauskommen die nicht realistisch wären. z.B. haben wir hier ein Unternehmen mit einem Umsatz von TEUR xx bei einem Wareneinsatz von TEUR xx (was auch der Branche entspricht). Der Inhaber eine Familie mit zwei Kindern, so dass hier ein Eigenverbrauch von Euro 13268 eingebucht wäre (würde bei Kosten einer Pizza von Euro 2,00 einem Verzehr von 6634 Pizzen entsprechen, somit pro Person und Tag von ca. 4,5.

Frage: Wie kann "prüfungssicher" eine Dokumentation des Eigenverbrauches aufgezeichnet werden?

Kurzgutachten

Entsprechend dem BMF Schreiben vom 12.12.2014 (IV A 4 - S 1547/13/10001-02) werden die Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 

Niedersächsisches Finanzgericht   v. 09.01.2014 - 16 K 164/13

Leitsatz:

  1. Werden Entnahmen aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke getätigt und diesbezügliche Aufzeichnungen entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht gemacht, so besteht dem Grunde nach die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 AO.
  2. Die unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen ohne gegen § 162 Abs. 1 AO zu verstoßen, wenn der Stpfl. dargelegt hat, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein müssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.

 

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, des § 13b Absatz 5 und des § 14c Abs. 2 UStG auch für Personen, die nicht Unternehmer sind.

Gem. § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG müssen aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein, die Bemessungsgrundlage für Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG und für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, d.h. dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.[1]

 

Die allgemeinen Vorschriften über das Führen von Büchern und Aufzeichnungen der §§ 140 bis 148 AO gelten in Übereinstimmung mit § 63 Abs. 1 UStDV auch für die Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke. Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Geltungsbereich des UStG zu führen (vgl. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO, § 14b UStG und Abschnitt 14b.1 Abs. 8 ff.); abweichend können elektronische Bücher und sonstige elektronische Aufzeichnungen unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 2a und Abs. 2b AO im Ausland geführt und aufbewahrt werden. Sie sind mit den zugehörigen Belegen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG) geordnet aufzubewahren. Für auf Thermopapier erstellte Belege gilt Abschnitt 14b.1 Abs. 6 entsprechend. Das Finanzamt kann jederzeit verlangen, dass der Unternehmer die Unterlagen vorlegt. Zur Führung der Aufzeichnungen bei Betriebsstätten und Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs des UStG vgl. § 146 Abs. 2 Sätze 2 ff. AO.[2]

In den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 13b Abs. 5 und des § 14c Abs. 2 UStG gilt die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UStG). Insoweit sind die Entgelte, Teilentgelte und die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuerbeträge am Schluss eines jeden Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 UStDV).[3]

 

Der Umfang der Aufzeichnungspflichten ergibt sich aus § 22 Abs. 2 ff. UStG in Verbindung mit §§ 63 bis 67 UStDV. Soweit die geforderten Angaben aus dem Rechnungswesen oder den Aufzeichnungen des Unternehmers für andere Zwecke eindeutig und leicht nachprüfbar hervorgehen, brauchen sie nicht noch gesondert aufgezeichnet zu werden.[4]

Bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG müssen als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes aufgezeichnet werden. Für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG sind die jeweils entstandenen Ausgaben aufzuzeichnen. Dabei bleiben für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG Ausgaben unberücksichtigt, soweit sie nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG). Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, sofern für die Besteuerung die Mindestbemessungsgrundlagen (§ 10 Abs. 5 UStG) in Betracht kommen. Soweit der Unternehmer bei Leistungen an sein Personal von lohnsteuerlichen Werten ausgeht (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 8), sind diese aufzuzeichnen.[5]

 

Gem. § 63 Abs. 1 UStG müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.

 

Gem. § 63 Abs. 3 UStDV kann der Unternehmer die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 UStG in folgender Weise erfüllen:

  1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag werden in einer Summe statt des Entgelts oder des Teilentgelts aufgezeichnet.
  2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag werden in einer Summe statt der Bemessungsgrundlage aufgezeichnet.
  3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 6 des Gesetzes werden die Entgeltsminderung und die darauf entfallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.

§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

 

Fazit:

Gem. dem Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht v. 09.01.2014 (- 16 K 164/13) hat ein Unternehmer die Möglichkeit die für den außerunternehmerischen Bereich (aus privaten Zwecken) entnommene Waren entgegen der Schätzung gem. § 162 AO anhand der Pauschbeträge entsprechend der jährlich veröffentlichten BMF- Schreiben Aufzeichnungen gem. den umsatzsteuerlichen Vorgaben lt. § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG i.V.m. § 63 UStDV zu machen.

 

Die Aufzeichnungspflichten für die Entnahmen von Waren beinhaltet hauptsächlich gem. § 63 Abs. 2 UStDV i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG die Bemessungsgrundlage.

Dabei müssen als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes aufgezeichnet werden.

 

Insofern kann der Gastronom durch genaue Aufzeichnung aller entnommenen Waren anhand der entsprechenden Einkaufspreise gem. den umsatzsteuerlichen Vorgaben des § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG eine „prüfungssicherer“ Dokumentation bewirken.

 

Bei den Aufzeichnungen ist vor allem entscheidend, dass gewährleistet sein muss, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich wäre, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.




[1] § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz2 UStG

[2] Abschnitt 22.1. Abs. 1 UStAE

[3] Abschnitt 22.1. Abs. 5 UStAE

[4] Abschnitt 22.2. Abs. 1 UStAE

[5] Abschnitt 22.2. Abs. 7 UStAE

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