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Nach dem EUGH-Urteil vom 16.01.2014 dürfen an den Endkunden weitergegebene Preisnachlasse die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer des Vermittlers nicht mindern. Gilt diese Regelung grundsätzlich, oder muss unterschieden werden, ob der Endkunde ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und Privatperson? Weitere Frage: Die Weitergabe von Provisionen an eine andere Person als den betreffenden Kunden ist hierbei gleich zu sehen? 3. Frage: Ist die Weitergabe von Unterprovisionen an Untervermittlern hierbei anders zu beurteilen? Denn der "Untervermittler" ist ja Geschäftspartner des Vermittlers. Vielleicht können Sie Klarheit in das Thema bringen. Vielen Dank im Voraus.
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