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- § 11 - Einzugsermächtigung 2015
Garantieleistungen in der Kfz-Wirtschaft sind gemäß BFH vom 10.02.2010, XI R 49/07, BStBl II 2010, 1109 (BMF-Schreiben vom 15.12.2010) steuerpflichtig. Bei vor dem 01.01.2011 abgeschlossenen Verträgen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sich der Unternehmer auf die nunmehr aufgegebene günstigere BFH-Rechtsprechung (BFH vom 16.01.2003, V R 16/02, BStBl II 2003, 445) beruft. Bei vor dem 01.01.2011 abgeschlossenen Verträgen haben wir uns im Namen unserer Mandantin im Rahmen einer Betriebsprüfung auf die BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 berufen, nach der die Garantieleistung eine steuerfreie Leistung ist. Die Garantieleistungen wurden in den Rechnungen nicht separat ausgewiesen. Für Gebrauchtwagen, die mit Garantieleistung verkauft wurden, wurde keine Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen (Differenzbesteuerung). Der Differenzbetrag wurde auf das entsprechende Erlöskonto mit 19% Umsatzsteuer gebucht. Wir beantragten im Rahmen der Betriebsprüfung die Behandlung der Garantieleistung als steuerfreien Umsatz und die Reduzierung der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse. Die Meinung des Finanzamtes ist folgende: ... In dessen Fall liegen aber noch Rechnungen mit USt-Ausweis vor, für eine Leistung die steuerfrei sein soll. Es handelt sich hierbei um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c UStG, welcher solange geschuldet bleibt, bis die die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt wird. Bei unserer Frage soll es ausschließlich um die differenzbesteuerten Fahrzeuge gehen. Auf regelbesteuerte Fahrzeuge und dem entsprechenden separaten Steuerausweis muss nicht eingegangen werden. Kann es bei einer Rechnungslegung mit der Angabe "Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG" ohne separaten Ausweis der Steuer zu einem Fall des § 14c UStG kommen? Muss unser Mandant die Rechnungen berichtigen und die steuerfreie Garantieleistung separat ausweisen?
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