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Sachverhalt (Nutzung des sog. Seeling-Modells) Neubau eines Einfamilienhauses mit abgeschlossener Büroeinheit im Kellergeschoß in der Zeit von November 2003 bis August 2004. Die Büroeinheit wird seit dem 1. Oktober 2004 an einen selbständigen Steuerberater (Ehefrau des Bauherrn, Mietzins entspricht der Marktmiete) vermietet. Die unternehmerische Nutzung beträgt rund 13%, so dass seinerzeit eine Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmensvermögen zulässig war. Es wurde ab Bezugsfertigkeit eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG auf der Grundlage der nach den bei Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten vorgenommen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG). Somit wurde die Rückführung der auf den nicht-unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuer im Zeitraum von September 2004 bis September 2014 entsprechend der Verteilung der zugrunde zu legenden Herstellungskosten auf den nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum von 10 Jahren vorgenommen (vgl. auch BMF vom 13. April 2004 – IV B 7 – S 7206 – 3/04). Es ist geplant, zum Jahresende 2014 entweder (a) das Gebäude aus dem unternehmerischen Bereich zu entnehmen (und danach in einem weiteren [späteren] Schritt auf die Ehefrau des Bauherrn schenkweise zu übertragen oder (b) das Gebäude ohne vorherige Entnahmehandlung schenkweise an die Ehefrau des Bauherrn zu übertragen. Darstellung der Auffassung der Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung war „zunächst“ der Auffassung (vgl. BMF 13. April 2004, IV B 7 -S 7300 - 26/04; vgl. auch Abschnitt 71 Abs. 1 Satz 1 UStR), dass eine (spätere) Entnahme des (eines) oben beschriebenen Grundstücks aus dem Unternehmen unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Entnahme war danach nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit. Durch BMF-Schreiben (22. September 2008, IV B 8 - S 7109/07/10002) ist diese Sichtweise aufgehoben worden und die Entnahme steuerbefreit nach § 4 Nr. 9 a UStG (vgl. auch Abschnitt 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE): Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG ist die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen steuerbar, wenn er oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 3 Abs. 1b UStG setzt Artikel 16 MwStSystRL um. Artikel 16 MwStSystRL stellt u. a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleich. Über die Gleichstellungsfiktion des Artikels 16 MwStSystRL sind grundsätzlich auch die Steuerbefreiungsvorschriften auf Entnahmen anwendbar, sofern im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz die Anwendung der Steuerbefreiung knüpft. Für den Fall einer nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG steuerbaren Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG unabhängig davon Anwendung findet, ob mit der Entnahme ein Rechtsträgerwechsel am Grundstück verbunden ist. Fragen Fallen somit die oben dargestellten Fallkonstellationen a und b der Entnahme eines „Seeling- Grundstücks“ unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 a UStG, d.h. die Entnahme ist steuerbefreit? Sofern Spitzenbeträge an Vorsteuern auf den nicht unternehmerisch genutzten Bereich der Immobilie noch nicht über die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe zurückgeführt wurden (beispielsweise aufgrund des noch nicht vollen Ablaufs des 10jährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG), ist dies im Zuge der Entnahme der Immobilie aus dem Unternehmensvermögen zu berichtigen.
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