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Eine Gemeinde hat eine Sporthalle errichtet. Diese wird anhand einer Benutzungs- und Entgeltordnung zu marktüblichen Preisen an Dritte überlassen. In geringem Umfang nutzt die Gemeinde die Sporthalle für den Schulsport. Diese Zeiten wurden von uns im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit den marktüblichen Preisen der Umsatzsteuer unterworfen. Im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Sonderprüfung vertritt der Prüfer die Auffassung, das die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG zu ermitteln sei und nicht nach § 10 Abs. 5 UStG. Diese Auffassung wurde bei der zusammen mit der Sporthalle errichteten Kulturhalle und dem Schwimmbad nicht vertreten. Hier soll das marktübliche Entgelt die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe darstellen. Ist die Auffassung des Prüfers hinsichtlich der Sporthalle zutreffend? Gibt es Rechtsgrundlagen für die unterschiedliche Behandlungen?
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