Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Private Kfz-Nutzung Personengesellschafter = teilunternehmerische Nutzung

Sebastian Schmidt

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Fahrten Wohn- und Arbeitsstätte, unentgeltliche Wertabgabe

Fragestellung

Bei einem Einzelunternehmer unterliegen die Fahrten Wohnung-Betriebsstätte nicht der Umsatzsteuer. Wie ist die Rechtslage, wenn der Gesellschafter einer Einmann-GmbH & Co KG ein Kfz für diese Zwecke nutzt?

Kurzgutachten

Vorbemerkung

Für Zwecke der nachfolgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die GmbH & Co. KG steuerbare und steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausführt. Die GmbH & Co. KG hat den Pkw zu 100 % dem Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer zugeordnet. Der Gesellschafter (nachfolgend „G“) kann diesen Pkw uneingeschränkt nutzen.

Gutachten

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die nichtunternehmerische Nutzung des Pkw ist als unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu werten und unterliegt der Besteuerung. Ort der Leistung ist nach § 3f UStG der Ort, von dem aus das Unternehmen (GmbH & Co. KG) ihr Gewerbe betreibt.

Unter den Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr 1 UStG fällt also die private Nutzung eines unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Unternehmer. Es ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, ob die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte der privaten oder der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen sind. Die Finanzverwaltung hat die Fahrten der unternehmerischen Sphäre zugeordnet, s. BMF vom 5.6.2014, BStBl I 2014, 896, Tz. 2; BMF vom 27.8.2004, BStBl I 2004, 864.

Demgegenüber vertritt das FG Münster (EFG 2013, 88; Rev. XI R 36/12) die Auffassung, dass die Fahrten dem außerunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, so auch FG Niedersachsen, s. DStRE 2005, 407. Geklärt ist bereits, dass die Fahrten eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte grundsätzlich Privatsache sind, s. EuGH, DStRE 1997, 930. Vor diesem Hintergrund kann für die entsprechenden Fahrten eines Einzelunternehmers nichts anderes gelten, s. auch Tehler, UVR 2013, 95. Der BFH hat die Frage bislang offen gelassen, BFH, BFH/NV 2011, 80.

Bei Personengesellschaften soll nach Auffassung des BFH jedoch eine andere Linie gelten. Die dauerhafte Überlassung eines Pkw durch die GmbH & Co. KG an G für Privatfahrten, ist regelmäßig als eine entgeltliche Nutzungsüberlassung zu werten, sofern das Verrechnungskonto des Gesellschafters für die private Nutzungsmöglichkeit belastet wird, s. OFD Karlsruhe vom 5.4.2011, DB 2011, 964. Dies soll auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten, s. BFH, BFH/NV 2011, 80; BMF vom 5.6.2014, BStBl I 2014, 896, Tz. 2.

Fragen oder Anregungen? Mailen Sie uns!

E-Mail an das Taxpertise Team