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Die Umsatzsteuervorauszahlung für Nov 2014 wird mit Dauerfristverlängerung am 2. Januar 2015 abgegeben. Nach dem BFH Ureill vom 11.11.2014 (VIII R 34/12) kommt eine Verlängerung des 10 Tages Zeitraumes - auch im Hinblick auf die nach § 108 abs. 3 hinausgeschobene Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in Betracht. Bei einer Einzugsermächtigung hat die OFD Rheinland mit Vfg vom 29.6.09 zur Frage des § 11 Stellung geommen - hier wurde bestätigt, dass bei einer Einzerm auch dann eine Zahlung bis zum 10 angenommen werden darf, wenn das FA tatsächlich erst später abbucht. Es stellt sich mir die Frage wie dies nun in 2015 zu behandeln ist. Das Finanzamt hat hier bei am 12.1.2015 abgebucht. Mindert die Zahlung den Gewinn 2014 oder den Gewinn 2015 ?
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