Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Unser Mandant ist der Vorstand eines nicht gemeinnützigen Vereines der für ökologischen Weinbau wirbt. Zu diesem Zweck veranstaltet er eine mehrtägige Studienreise in das nichteuropäische Ausland (Georgien). Vom Reiseveranstalter werden die Kosten dem Verein insgesamt in Rechnung gestellt. Deutsche Umsatzsteuer ist in den Kosten nicht enthalten. Von den Reiseteilnehmern wird ein Aufschlag von EUR 300,00 (Vereinsmitglieder) bzw. EUR 500,00 (Nichtmitglieder) auf die jeweiligen Reisekosten erhoben. Der Aufschlag wird insbesondere deshalb erhoben, damit die Reisekosten des Vorstandes – der auch mitfährt – gedeckt sind. Die Reiseteilnehmer sind zum Teil Privatleute als auch selbständige Winzer aus Deutschland. Die erhobenen Reisekosten enthalten nur die Kosten der Unterkunft incl. Halbpension, Eintritt in Museen und die Reiseleitung in Georgien. Die Flugkosten sind nicht enthalten. Diese müssen von den Reisenden selber bezahlt werden. Der Verein unterhält ansonsten keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern finanziert sich nur aus Mitgliedsbeiträgen und Verbandszuschüssen. Sitz des Vereines ist in Deutschland. Frage: Muss der Verein für die Weiterberechnung der Reisekosten deutsche Umsatzsteuer abführen (gegebenenfalls nur für den Aufschlag)?
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