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Investmentfonds,fiktive Veräußerung,Aktiengewinn

Im Zusammenhang mit der Reform des InvStG zum 01.01.2018 hat sich bei einer unserer Mandantinnen folgender Sachverhalt ergeben: Es handelt sich um eine GmbH, die Anteile an Investmentfonds in ihrem Anlagevermögen hält. Aufgrund der Umstellung der Besteuerung von Anteilen an Investmentfonds wird zum 31.12.2017 ein Verkauf der entsprechenden Anteile fingiert. Eine entsprechende Mitteilung der depotführenden Bank wurde der Mandantin zugesandt. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2017 wurde der fiktive Veräußerungsgewinn im Rahmen des § 8b KStG erklärt (5 % steuerpflichtig). Gemäß den Übergangsregelungen wird der fiktive Veräußerungsgewinn bei betrieblichen Anlegern (anders als bei Privatpersonen) bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile in den Folgejahren nicht automatisch berücksichtigt (abgezogen). Deshalb sind die versteuerten fiktiven Veräußerungsgewinne durch das Betriebsfinanzamt gesondert festzustellen, um diese dann im Jahr der tatsächlichen Veräußerung zu berücksichtigen (anzurechnen) und damit eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Die gesonderte Feststellung durch das Betriebsfinanzamt ist bislang im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt. Im Jahr 2018 wurde seitens der GmbH ein Großteil der Fondsanteile veräußert. Laut Bescheinigung der depotführenden Bank handelt es sich bei den veräußerten Anteilen um Anteile an Aktienfonds, für die nach neuem Recht die Teilfreistellung von 80 % zu gewähren ist. Meine Frage: Inwieweit sind die im Vorjahr 2017 versteuerten fiktiven Veräußerungsgewinne in der Körperschaftsteuererklärung 2018 zu berücksichtigen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern?
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