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Realisationsprinzip,erhaltene Anzahlung,aRAP

Die P-GmbH handelt mit Maschinen. Hierzu gingen im Jahr 2018 Bestellungen ein, Kaufverträge wurden 2018 unterzeichnet, (Vorauskasse-)Rechnungen (Lieferzeit zwölf Wochen) im Jahr 2018 gestellt und ein Zahlungseingang im Jahr 2018 verzeichnet. Die Lieferung der Maschinen erfolgte teilweise im Jahr 2018, teilweise befanden sich die Maschinen am 31.12.2018 im Lager, wurden jedoch noch nicht an die Kunden geliefert, teilweise waren die Maschinen am 31.12.2018 erst beim Lieferanten der P-GmbH bestellt und teilweise noch nicht einmal bestellt. Hieraus ergibt sich die Frage: Welche der Umsätze entsprechen Umsatzerlösen und erhöhen somit den KSt-Gewinn, und welche der Zahlungen stellen gewinnneutrale erhaltene Anzahlungen dar? Ist gegebenenfalls eine Verbindlichkeit/Rückstellung für ausstehende Lieferungen zu bilden? Darüber hinaus muss die P-GmbH Provisionen an die Vermittler bezahlen. Laut Vertrag entsteht die Provision im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen P-GmbH und deren Kunden. Hierzu die anschließende Frage: Macht es für den Ausweis als Aufwand bzw. als ARAP einen Unterschied, ob die Maschine bereits geliefert, im Lager, bestellt oder noch nicht bestellt ist?
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